Trojaner-Fall zieht weitere Kreise

Nachdem das Bundesamt für Justiz am Donnerstag notgedrungen den Einsatz von Trojanern in verschiedenen Fällen eingestand zieht der Fall nun immer weitere Kreise. Ging man anfangs noch von wenigen Fällen wegen Terrorismus-Verdachts aus so sind nun aus den Medien verschiedene weitere Fälle bekannt:

So berichtet die NZZ, dass der Trojaner im Rahmen der Ermittlungen durch die Bundesanwaltschaft gegen die Zürcher Aktivistin Andrea Stauffacher eingesetzt wurde – ihr werden vergehen gegen das Sprengstoffgesetz und Brandstiftung zur Last gelegt.

20 Minuten hingegen berichtet über den Einsatz des Trojaners in einem Fall wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Und La Liberté berichtet in ihrer heutigen Ausgabe vom Einsatz eines Trojaners wegen Verdachts auf Pädophilie.

Was den letzten Fall besonders gravierend macht, abgesehen vom angelasteten Verbrechen, sind die folgenden Tatsachen:

  • Es wurde nicht nur die Kommunikation abgehört, sondern auf die gespeicherten Daten zugegriffen
  • “Nous n’avons pas pénétré dans son logement pour l’installer” – der Trojaner wurde also nicht beim Eindringen in die Wohnung installiert, sondern man hat sich anderweitig Zugang zum Computer verschafft
  • Dies erfolgte 2011, also nach Einführung der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung.
Entgegen den bisherigen Fällen, welche nach kantonalen Strafprozessordnungen oder mit Verweis auf das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) durchgeführt wurden haben wir hier somit einen ersten Fall, für den sich die Behörden nur auf Artikel 269ff der heutigen StPO berufen kann.
Der Artikel 270bis StPO, der mit der Revision neu eingefügt werden soll, lautet wie folgt:
1 Sind bei einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs
die bisherigen Massnahmen erfolglos geblieben
oder wären andere Überwachungsmassnahmen aussichtslos
oder würden die Überwachung unverhältnismässig erschweren,
so kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Wissen der
überwachten Person das Einführen von Informatikprogrammen
in ein Datensystem anordnen, um die Daten abzufangen und zu lesen.
Die Staatsanwaltschaft gibt in der Anordnung der Überwachung an,
auf welche Art von Daten sie zugreifen will. 
2 Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht
In der Strafprozessordnung, wie sie zur Zeit in Kraft ist, fehlt dieser Artikel – und damit die Rechtsgrundlage für diese Art der Überwachung.
Frau Bundesrätin Sommaruga, Vorsteherin des EJPD, stellt sich auf den Standpunkt, mit der Revision ändere sich nichts – ist dem tatsächlich so?
Ich möchte an dieser Stelle noch einige Beispiele erwähnen, weswegen nach Wunsch und Ansicht des EJPD künftig Trojaner eingesetzt werden können sollen:
  • Diebstahl
  • Veruntreuung
  • Drohung
  • Nötigung
  • Rassendiskriminierung
Auch wenn dies keinesfalls Kavaliersdelikte sind möchte ich doch in Erinnerung rufen, wie schnell man wegen des Verdachts auf eine solche Straftat in die Fänge der Ermittlungsbehörden geraten kann – diese 5 Straftatbestände treten öfters mal im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits auf.
Und das soll künftig reichen, um ihren Computer ausspionieren zu dürfen.
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3 Antworten auf Trojaner-Fall zieht weitere Kreise

  1. Die Rechtsgrundlage ist den Strafverfolgungsbehörden bisweilen auch schlicht egal – oder man nimmt den Umweg über das Ausland und behauptet dann, eine schweizerische Rechtsgrundlage sei gar nicht notwendig.

    Jenseits der nicht vorhandenen (und nicht bloss umstrittenen!) Rechtsgrundlage sollte die Grundsatzdiskussion nicht vergessen gehen: Ist eine grundrechtskonforme Bundestrojaner-Verwendung in der Schweiz überhaupt möglich? Die bekannten Missbräuche, die fehlenden Kontrolle und die massiven Grundrechtseingriffe lassen mich diese Frage im Zweifelsfall mit «Nein» beantworten.

  2. L. sagt:

    Da sich bereits zwei kompetentere Personen zur Problematik der gesetzlichen Grundlage und der Vereinbarkeit mit den Grundrechten geäussert haben halte ich (als Rechtsstudent) dazu einfach mal die Klappe. Dass es seltsam anmutet, wenn das BÜPF nun wieder zurück revidiert werden soll, wo doch gerade erst die Kompetenz zur Regelung des Verfahrens bzg. der Überwachung in Strafverfahren der schweizerischen Strafprozessordnung übertragen wurde (Art. 4-10 (a)BÜPF gestrichen, in Art. 269ff. (CH)StPO verfrachtet, 3a (a)BÜPF im wesentlichen in BÜPF 3 übernommen), möchte ich allerdings doch noch anmerken.

    Im Übrigen: Plant die Piratenpartei ein Referendum gegen diese – m.E tendenziöse und unheilvolle – Revision genannter Gesetze? Falls ja wäre ich jedenfalls dabei (sowohl als Unterzeichner wie auch Mitinitiant, sofern erforderlich)

    Mit Verweis auf folgenden, längeren und älteren Blogeintrag meinerseits (http://animexx.onlinewelten.com/weblog/120857/394201/?link=1) möchte ich schliesslich die Wortwahl in der Beschreibung zum dritten Fall kritisieren:

    Pädophilie ist keine Straftat! Hier sollte man korrekt die Definitionen abgrenzen.
    (wobei ich hierzu relativierend noch anfügen muss, dass mein Französisch derart miserabel ist, sodass ich nicht wissen kann, ob „pédophile actif“ eine juristisch korrekte Umschreibung der Pädosexualität rsp. Kinderschändung ist. Falls dem so ist, ist vorgeschriebenes natürlich gegenstandslos…)

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